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Änderung § 5 BMVergV vom 23.07.2009
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§ 5 BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 5 BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden, 2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden. | (Text neue Fassung) (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. |
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. |
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