Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BMVergV vom 01.03.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BMVergV und Änderungshistorie der BMVergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 4 BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 11,73 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 13,86 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 19,02 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 26,19 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 11,99 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 14,16 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 19,44 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 26,77 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 26,03 Euro,

2. im höheren Dienst 30,41 Euro.



1. im gehobenen Dienst 26,60 Euro,

2. im höheren Dienst 31,08 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.