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Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2020 durch Artikel 4 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde | |
(Text alte Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 | 13,45 Euro, | (Text neue Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,45 Euro, |
2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 15,89 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 21,83 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,05 Euro. (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1. im gehobenen Dienst 29,86 Euro, 2. im höheren Dienst 34,88 Euro. (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. |
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