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Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2021 durch Artikel 8 des BBVAnpÄndG 2021/2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BMVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
BMVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,

2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,

3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,

4. im polizeilichen Vollzugsdienst,

5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

6. im Schuldienst als Lehrkraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines

1. Dienstes in Bereitschaft,

2. Schichtdienstes,

3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,

4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,

5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung nach § 50c des Bundesbesoldungsgesetzes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.


(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.



§ 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4 | 13,45 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 15,89 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 21,83 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 30,05 Euro.




1. | in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4 | 13,61 Euro,

2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 16,08 Euro,

3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 22,09 Euro,

4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 30,41 Euro.


(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

vorherige Änderung

1. im gehobenen Dienst 29,86 Euro,

2. im höheren Dienst 34,88 Euro.



1. im gehobenen Dienst 30,22 Euro,

2. im höheren Dienst 35,30 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.