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Synopse aller Änderungen der BMVergV am 01.03.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2024 durch Artikel 22 des BBVAnpÄndG 2023/2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMVergV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BMVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | BMVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde | |
(Text alte Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,85 Euro, 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 16,37 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 22,49 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,96 Euro. | (Text neue Fassung) 1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 15,42 Euro, 2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 18,22 Euro, 3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 25,03 Euro, 4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 34,46 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes | |
1. im gehobenen Dienst 30,76 Euro, 2. im höheren Dienst 35,94 Euro. | 1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro, 2. im höheren Dienst 40,00 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. |
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