Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16c PodAPrV vom 23.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16c PodAPrV, alle Änderungen durch Artikel 29 FachKrEG am 23. April 2016 und Änderungshistorie der PodAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16b PodAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 16c PodAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Podologengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Podologengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,



(1) 1 Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Podologengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Podologengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2 Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

(Textabschnitt unverändert)

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Podologen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

vorherige Änderung

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) 1 Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend.



4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologengesetzes erworben haben.

(3) 1 Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3 Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)