Tools:
Update via:
Änderung § 1 PodAPrV vom 01.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der PodAPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 PodAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 1 PodAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Ausbildung | |
(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden. (2) 1 Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2 Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder. |
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4081/al183460-0.htm