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Änderung § 1 PodAPrV vom 01.10.2023

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§ 1 PodAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 1 PodAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ausbildung


(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.

(2) 1 Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2 Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.