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Änderung § 3 PodAPrV vom 01.01.2014
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§ 3 PodAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 3 PodAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Prüfungsausschuss | |
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: | |
(Text alte Fassung) 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrung dieser Aufgabe betrauten Person, | (Text neue Fassung) 1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender, |
2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe sein muss. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. |
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