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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk (KälteAnlBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.1979 BGBl. I S. 1559; aufgehoben durch § 12 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276
Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon je eine nach den Nummern 1 bis 3 und eine nach den Nummern 4 bis 6:

1.
Anfertigen eines Verteilerstücks aus Stahl oder Kupfer mit mehreren Abgängen nach Zeichnung,

2.
Anfertigen eines Flüssigkeitsabscheiders oder Wärmeaustauschers nach Zeichnung,

3.
Demontieren, Montieren und Auswechseln von Bauteilen eines Verdichters,

4.
Einstellen thermostatischer Expansionsventile nach vorgegebenen Überhitzungen einschließlich der Messungen,

5.
Inbetriebnehmen einer Kälteanlage nach vorgegebenen Werten durch Evakuieren, Füllen und Prüfen sowie Erstellen eines Protokolls,

6.
Feststellen und Beheben von Störungen und Fehlern an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.