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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2015 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kälteanlagenbauer-Handwerk (KälteAnlBMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.08.1979 BGBl. I S. 1559; aufgehoben durch § 12 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1276
Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 12.09.1979; FNA: 7110-3-66 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf und Bau von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen, insbesondere für die Frischhaltung, Konservierung, Lagerung und den Transport von wärmeempfindlichen Gütern, für Getränkeschankanlagen sowie für die Kunsteis- und Speiseeisherstellung,
- 2.
- Entwurf und Bau von kältetechnischen Einrichtungen für verfahrenstechnische, produktionstechnische und Klima-Anlagen sowie für Wärmepumpenanlagen und für medizinische sowie labortechnische Zwecke,
- 3.
- Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen.
(2) Dem Kälteanlagenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Kältetechnik, insbesondere der Verfahren zur rationellen und energiesparenden Kälteerzeugung,
- 2.
- Kenntnisse der Wärme- und der Strömungslehre, der Thermodynamik sowie der Kreisprozesse,
- 3.
- Kenntnisse der Mechanik und der Maschinenelemente,
- 4.
- Kenntnisse der Isolierungen zum Wärme-, Kälte- und Schallschutz, gegen Schwitzwasserbildung sowie zur Schwingungsdämpfung,
- 5.
- Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
- 6.
- Kenntnisse der Meß-, Schalt-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie ihrer Geräte,
- 7.
- Kenntnisse der Funktionsweise der Kälteanlagen und der kältetechnischen Einrichtungen,
- 8.
- Kenntnisse der Berechnung von Kälteanlagen, ihrer Einzelgeräte, Baugruppen und -teile sowie des Kälte- und Luftbedarfs,
- 9.
- Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 10.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Immissionsschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik des Kälteanlagenbaus unter besonderer Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
- 12.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Schemata sowie von Schalt- und Stromlaufplänen,
- 13.
- Messen und Prüfen mit mechanischen, elektrischen und elektronischen Meß- und Prüfgeräten,
- 14.
- Feststellen und Beheben von Störungen und Fehlern,
- 15.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
- 16.
- Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Keilen, Nieten, Kleben, Weich- und Hartlöten sowie durch Gas- und Lichtbogenhandschweißen,
- 17.
- Behandeln von Oberflächen und Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
- 18.
- Montieren und Demontieren von Kälteanlagen, Einzelgeräten, Baugruppen und -teilen,
- 19.
- Inbetriebnehmen durch Reinigen, Evakuieren, Füllen, Prüfen, Einstellen und Justieren,
- 20.
- Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen und Werkstatteinrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4085/b11028.htm