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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachkaufmann Einkauf und Logistik/zur Geprüften Fachkauffrau Einkauf und Logistik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:

1.
Planen, Steuern und Disponieren in Einkaufs- und Logistikprozessen,

2.
Einkaufsmarketing durchführen, Lieferantenbeziehungen gestalten, Verhandlungen führen sowie Verträge abschließen,

3.
Entwickeln und Umsetzen logistischer Konzepte einschließlich strategischer Analysen der logistischen Kette im Unternehmen,

4.
Mitarbeiter führen sowie Umsetzen des Team- und Projektmanagements,

5.
Realisieren des Controllings und Qualitätsmanagements in Einkauf und Logistik.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik".

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachkEinkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FachkEinkPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in Einkauf oder Logistik haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ...