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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)
V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Handlungsübergreifende Qualifikationen und
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
- 1.
- Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing,
- 2.
- Logistik und Logistikstrategien,
- 3.
- Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik,
- 4.
- Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik,
- 5.
- Personalführung, Team- und Projektmanagement.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwischen den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Einkauf,
- 2.
- Logistik.
(4) Die Prüfungsbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Diese vier unter Aufsicht zu bearbeitenden Prüfungsleistungen enthalten jeweils drei praxisorientierte Aufgaben. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll insgesamt mindestens 320 Minuten, je Prüfungsbereich höchstens 90 Minuten betragen.
(5) Der Prüfungsbereich gemäß Absatz 2 Nr. 5 besteht aus einem situationsbezogenen Fachgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen soll, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt eine von zwei ihm/ihr zur Wahl gestellten Situationsaufgaben zur Bearbeitung und hat dazu Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
(6) Der gewählte Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 ist unter Aufsicht schriftlich zu prüfen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 120, höchstens 150 Minuten betragen.
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 4 und 6 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in diesen jeweiligen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkEinkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkEinkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 FachkEinkPrV Weitere Prüfung
... oder danach die Prüfung in dem weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3 Abs.3 abzulegen. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. ... in dem weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3 Abs.3 abzulegen. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser ...
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