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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik (FachkEinkPrV k.a.Abk.)
V. v. 31.10.2001 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.11.2001; FNA: 806-21-7-66 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FachkEinkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FachkEinkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FachkEinkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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