Änderung § 17 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren vom 29.11.2008

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 16 Abs. 1, 2

a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,

(Text alte Fassung)

2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder

(Text neue Fassung)

2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



(heute geltende Fassung) 
 



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