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Änderung § 15 Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Marktbeobachtung und Marktberichterstattung

1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren Tätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse erstreckt, für die Organe der Europäischen Union in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen Vorschriften erlassen, zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren Verwertung und Preise sowie über die Bestände dieser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu melden,

2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. 2 Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Union beauftragen. 3 Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. 4 Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. 2 Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.

(6) 1 Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. 2 Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. 3 Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. 4 Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden. 2 Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5) (aufgehoben)

(6) 1 Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. 2 Für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. 3 Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.

(7) 1 Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann. 2 Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1. Anlass und Zweck
des Abrufverfahrens,

2. Dritte, an die die Einzelangaben übermittelt werden sollen,

3. die Art der zu übermittelnden Einzelangaben,

4. die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

3 Die Festlegungen können auch von
den Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

(8) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den die Einzelgaben übermittelt werden. 2 Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3 Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von
Einzelangaben zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4 Wird ein Gesamtbestand dieser Einzelangaben abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(heute geltende Fassung)