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§ 1 - Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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§ 1 Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung V. v. 15. Juni 2010 BGBl. I S. 792 m.W.v. 1. Juli 2010
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Frühere Fassungen von § 1 HUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 792 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 HUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HUrlV Reisetage
... von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro ...
Zitat in folgenden Normen
Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 16 EUrlV Auslandsverwendung (vom 27.06.2020)
... gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 ...
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 SUV Auslandsverwendung
... Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792
Artikel 1 2. HUrlVÄndG
... Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zusatzurlaub Beamtinnen und Beamte ... - HUrlV)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zusatzurlaub Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ...
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