Tools:
Update via:
§ 3 - Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
|
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
|
§ 3 Reisetage
(1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.
(2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4096/a57273.htm