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Anlage 2 - Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
V. v. 03.06.2002 BGBl. I S. 1784; zuletzt geändert durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 27-7-2 Auswärtiger Dienst
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Anlage 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung V. v. 15. Juni 2010 BGBl. I S. 792 m.W.v. 1. Juli 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 2 HUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung vom 15.06.2010 BGBl. I S. 792 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 HUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792
Artikel 1 2. HUrlVÄndG
... durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden ...
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