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Änderung § 6 HUrlV vom 01.07.2010
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§ 6 HUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 6 HUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 85 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten | |
(Text alte Fassung) Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. | (Text neue Fassung) 1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. |
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