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Änderung § 4 HUrlV vom 27.06.2020

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§ 4 HUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 HUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 176 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fahrkostenzuschuss


(1) 1 Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). 2 Berücksichtigt werden Fahrkosten

1. der Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes sowie

2. der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

a) Ehepartner,

b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und

c) anderen Personen, für die bei einem Umzug der Beamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestellten.

3 Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von anderer Seite verlangen können.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. 2 Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. 3 Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären. 6 Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. 2 Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. 3 Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären. 6 Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird.

(3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung.

(4) 1 Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen Aufenthalts angetreten wird. 2 Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig.

(5) Im Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in das Inland oder des Eintritts in den Ruhestand wird der Fahrkostenzuschuss nur gewährt, wenn

1. der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Monate beträgt und

2. im letzten angefangenen Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts dieser mindestens sechs Monate dauert.



(heute geltende Fassung)