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Änderung § 6 HUrlV vom 05.04.2017
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§ 6 HUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 HUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 85 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten | |
(Text alte Fassung) 1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. | (Text neue Fassung) 1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. |
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