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§ 2 - BGA-Nachfolgegesetz (BGA-NachfG)

§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.

(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:

1.
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,

2.
epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information,

3.
Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,

4.
Gesundheitsberichterstattung,

5.
Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,

6.
gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe,

7.
gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.



 

Zitierungen von § 2 BGA-NachfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGA-NachfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGA-NachfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BGA-NachfG Aufgabendurchführung
... Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen jeweils durch die §§ 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeitsgebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen durch Gesetz ... obersten Bundesbehörde beauftragt werden. (3) Auf den in den §§ 1 und 2 genannten Gebieten betreiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 7 BGA-NachfG Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
... des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten ...