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§ 2 - BGA-Nachfolgegesetz (BGA-NachfG)
G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 2120-4-1 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 2120-4-1 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
- 1.
- Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,
- 2.
- epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information,
- 3.
- Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,
- 4.
- Gesundheitsberichterstattung,
- 5.
- Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,
- 6.
- gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe,
- 7.
- gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.
Zitierungen von § 2 BGA-NachfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGA-NachfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGA-NachfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BGA-NachfG Aufgabendurchführung
... Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen jeweils durch die §§ 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeitsgebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen durch Gesetz ... obersten Bundesbehörde beauftragt werden. (3) Auf den in den §§ 1 und 2 genannten Gebieten betreiben die Bundesinstitute zur Erfüllung ihrer Aufgaben ...
§ 7 BGA-NachfG Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
... des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten ...
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