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Änderung § 1 BGA-NachfG vom 28.01.2022
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§ 1 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 1 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | |
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird ein 'Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte' als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. (2) 1 Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. 2 Die Sitzentscheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. 3 Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz des Bundesinstitutes Berlin. (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten: | |
(Text alte Fassung) 1. Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage der analytischen, pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Prüfungen, soweit nicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, 2. Registrierung homöopathischer Arzneimittel, soweit nicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, | (Text neue Fassung) 1. Zulassung von Fertigarzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes auf der Grundlage der analytischen, pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Prüfungen, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, 2. Registrierung homöopathischer Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 26 des Arzneimittelgesetzes, |
3. Risikoerfassung und -bewertung sowie Durchführung von Maßnahmen nach dem Stufenplan, 4. Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, 5. Arbeiten zur medizinischen und technischen Sicherheit, Eignung und Leistung von Medizinprodukten, | |
6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Medizinprodukten. | 6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr bei Medizinprodukten; 7. Koordinierung des Datenzugangs im Gesundheitswesen für die forschungsbezogene Zusammenführung und Verknüpfung von Gesundheitsdaten. |
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