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Änderung § 8 BGA-NachfG vom 26.05.2020
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§ 8 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung | § 8 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Text alte Fassung) § 8 Übergangspersonalrat | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den Personalräten bei den gemäß den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt. Bis zur Konstituierung dieser Personalräte werden die Aufgaben der Personalvertretung in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als gemeinsamen Übergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich die Wahlvorstände für die Durchführung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. |
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