§ 6 BGA-NachfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 6 BGA-NachfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 6 Gebühren- und Auslagenerhebung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für und Medizinprodukte und Arzneimittel des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |