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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Unwirtschaftliche Arzneimittel mit einer Vielzahl von arzneilich wirksamen Bestandteilen



(1) Von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können. Dies sind Arzneimittel, die mehr als drei arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Arzneimittel als ausschließlich homöopathische oder anthroposophische Zubereitungen oder mit ausschließlich phytotherapeutischen Bestandteilen,

2.
medizinische Kunststoffe für chirurgische Eingriffe, Biomaterialien, Zahnfüllstoffe, Infusionslösungen, Sera, Impfstoffe und Blutbestandteile,

3.
Arzneimittel, die ausschließlich zur Substitution von Aminosäuren, Vitaminen, Mineralstoffen oder Spurenelementen bestimmt und bei Mangelerkrankungen oder therapiebedingtem Überbedarf oder zur oralen Rehydratation bei akuten Durchfallerkrankungen notwendig sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UnwAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnwAMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UnwAMV Ausnahmen
... §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die seit dem 1. Februar 1987 von der ...