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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Ausnahmen



Die §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die seit dem 1. Februar 1987 von der Zulassungsbehörde zugelassen worden sind oder zugelassen werden und für die ein Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels ausreichend begründet ist.