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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (UnwAMV k.a.Abk.)
V. v. 21.02.1990 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1991; FNA: 860-5-5 Sozialgesetzbuch
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Chemisch definierte arzneiliche Wirkstoffe, die in fixen Kombinationen (ggf. mit bestimmten Kombinationspartnern) unwirtschaftlich sind:
- 1.
- Antibiotika/Chemotherapeutika mit anderen (nicht antimikrobiell wirkenden) arzneilichen Wirkstoffen, soweit diese nicht wirkungsverstärkende, unerwünschte Wirkungen verhütende oder sekretolytische Effekte hervorrufen; ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel,
- 2.
- Antiarrhytmika (ausgenommen Kombinationen von Chinidin mit Verapamil),
- 3.
- Hypnotika und Sedativa (z. B. Barbiturate, Benzodiazepine und andere Tranquillantien) sowie Neuroleptika,
- 4.
- Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika,
- 5.
- die Stoffe Carbocromen, Nicotinsäure, Oxyfedrin und Papaverin,
- 6.
- Chinin,
- 7.
- Corticosteroide (ausgenommen topisch anzuwendende Arzneimittel),
- 8.
- Expectorantien mit Antitussiva,
- 9.
- Herzglykoside,
- 10.
- Methylxanthine,
- 11.
- Lithiumsalze,
- 12.
- Kaliumsalze mit Antihypertonika.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 UnwAMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnwAMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UnwAMV Unwirtschaftliche Arzneimittel mit nicht erforderlichen Bestandteilen
... Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit ... der in der Anlage 1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage 1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht ...
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