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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 1a - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1a Kennzeichnung von Heizöladditiven



Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Heizöladditive nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden.

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Zitierungen von § 1a MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 10 HeizölkennzV Andere Vermischungen
... nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, auf deren Kennzeichnung nach § 1a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet worden ist, dürfen mit ...