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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 4 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis



(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit Lage- und Rohrleitungsplan;

2.
eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben

a)
das Herstellungsverfahren,

b)
die zu bearbeitenden Rohstoffe,

c)
die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgebenden Merkmale,

d)
die Nebenerzeugnisse und Abfälle.

Die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist;

3.
eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden;

4.
eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;

5.
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

6.
eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19 Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 4 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MinöStV Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
... Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... geführt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.  ...
§ 9 MinöStV Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
... beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten ...
§ 11 MinöStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
... Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, ... werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu erstellen, wenn sie ...
§ 11a MinöStV Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
... sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende ...
§ 12a MinöStV Mineralöllager ohne Lagerstätten
... Anmeldung, den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6, für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 ...
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß. (2) Für die Herstellung von Erdgas, die ...
§ 39 MinöStV Beförderung
... wird. (2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 10 Satz 1 genannten Verordnung erforderlich, hat der ...
§ 58 MinöStV Vermischungen von versteuerten Mineralölen
... will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...