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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 7 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.
(3) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.
(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralölherstellungsbetrieb die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.
(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.
(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.
(10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Zitierungen von § 7 MinöStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... für die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungsbetriebs gelten die §§ 2, 3, 5 und 7 , für die Einrichtung des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die ...
§ 16 MinöStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
... rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, ...
§ 43 MinöStV Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht
... Abs. 3 des Gesetzes oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in den §§ 7 , 11, 13 und 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung ...
§ 58 MinöStV Vermischungen von versteuerten Mineralölen
... vorher schriftlich anzumelden. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2, § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 ... mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 32 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder 11, jeweils auch in Verbindung mit ... nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 ... § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht führt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 ... 1 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 ... 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung nicht abliefert, 6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 11 ... 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 8. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz ...
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