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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 9 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, hat beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.
Zitierungen von § 9 MinöStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinöStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MinöStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
... vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind. (10) Die Erben haben ...
§ 35 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Einfuhr
... 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen. (2) Ist das für die ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 32 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 3, ...
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