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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 11 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht



(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenommen werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralöllager entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralöllagerbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralöllagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöllagerbuch abzuliefern.

(3) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Lagerinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöllager die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber das Mineralöllagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Mineralöllager befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Lagerinhaber, die angemeldeten Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Lagerinhaber sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Lagerinhaber und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 11 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a MinöStV Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
... des Hauptzollamts können die Anschreibungen auch vom Lagerinhaber geführt werden. § 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt ...
§ 12a MinöStV Mineralöllager ohne Lagerstätten
... Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6, für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11  ...
§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 10 bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe, die nicht schon ...
§ 16 MinöStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
... richtigem Inhalt vorlegen, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht ...
§ 43 MinöStV Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht
... 3 des Gesetzes oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in den §§ 7, 11 , 13 und 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung und ...
§ 46 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
... Betriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 7 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 33 Abs. 2 ... 10 oder 11, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § ... 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 ... 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 ... 7 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 ... Anschreibung nicht abliefert, 6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 auch in ... 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6 oder § 28 ... mit § 13 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 auch in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 ... 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, ...