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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 14 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Entfernung und Entnahme von Mineralöl



Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als innerhalb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen ist. Verliert ein Betrieb die Eigenschaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager oder Betrieb entfernt.