Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 14 Entfernung und Entnahme von Mineralöl
Mineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als innerhalb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen ist. Verliert ein Betrieb die Eigenschaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager oder Betrieb entfernt.
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