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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 18 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Antrag auf Erlaubnis



(1) Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 3, § 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. Darin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen

1.
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das Mineralöl (Mineralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;

2.
eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Mineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes Mineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei der Verwendung Mineralöl gewonnen oder wiedergewonnen wird und wie es verwendet werden soll;

3.
eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung des steuerbegünstigten Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird;

4.
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

5.
von den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen

a)
die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachträglichen Änderungen und auf das Unternehmen bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,

b)
eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, sowie

c)
die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralölempfangslager bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stücken bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.



 

Zitierungen von § 18 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MinöStV Erteilung der Erlaubnis
... Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der ...
§ 22 MinöStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
...  (10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der ...
§ 50 MinöStV Erstattung oder Vergütung der Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe
... nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat für jedes ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... Bestandsaufnahme oder die Anmeldung nicht einbezieht, 9. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 oder § 31 Abs. 2 Satz 5 einen Registerauszug nicht vorlegt, 10.  ...