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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 22 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht



(1) Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. Im Mineralölempfangslager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mineralölhersteller, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.

(4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr

1.
als Verwender bezogen oder

2.
als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder

3.
als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht

hat.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(8) Treten Verluste an steuerbegünstigtem Mineralöl ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Die Absätze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, daß

1.
der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Verwendung und die Abgabe des steuerbegünstigten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und

2.
die Bestände amtlich festzustellen sind.



 

Zitierungen von § 22 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 MinöStV Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
... Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen haben. (8) Für die Beförderung und den ...
§ 40 MinöStV Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
... wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung und Entrichtung ...
§ 43 MinöStV Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht
... oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in den §§ 7, 11, 13 und 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung und Entrichtung ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 ... 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder ... 2, § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht ... 2, § 11 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch oder entgegen § ... mit § 13 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6 oder § 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 7.  ... oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 9, § ... 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch ...