Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 28 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 28 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten



(1) Soll Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger des Mineralöls zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineralöl" eingetragen werden.

(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes).

(4) Der Versender hat das versandte Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Wird das Mineralöl nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über den Versand von Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.

(5) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwendete Handelsdokument einzutragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Wird Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.



 

Zitierungen von § 28 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MinöStV Sicherheitsleistung
... oder als Barsicherheit geleistet werden. In den Fällen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein (§ 14 Abs. 2 ...
§ 30 MinöStV Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
... Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und ... oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ... an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des ... häufig und regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger ...
§ 36 MinöStV Ausfuhr von Mineralöl unter Steueraussetzung
... unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der ...
§ 37 MinöStV Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige ... 11 Abs. 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6 oder § 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht vorlegt, 7. entgegen § 7 ... Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 ... § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... § 23 Abs. 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 26 Abs. 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein ... 12. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in ... oder eine Steuer nicht oder nicht richtig berechnet, 14. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 5 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht ...