(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. In den Fällen des §
26 Abs. 1a und des §
28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein (§
14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, §
15 Abs. 1b Satz 2 des Gesetzes).
(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach §
244 der
Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrages je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrages auszugeben.