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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 32 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist, und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Zulassung und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.

(2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Zulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung eingestellt wird.

(3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust des Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 32 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, § 12a Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 32 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder 11, jeweils auch in ...