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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 33 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht



(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte Empfänger hat über das bezogene Mineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach § 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(8) Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Mineralölempfangsbuch einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß der berechtigte Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Wird das Mineralöl außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt.

(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Mineralöl unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.



 

Zitierungen von § 33 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine ... 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht ... 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein ... 1, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,  ... 6, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine ... in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch oder eine Anschreibung nicht ... 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,  ... in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht ... 15. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rückschein oder die Ablichtung oder entgegen § 39 Abs. 2 die ...