Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 37 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 37 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37 , § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht ...


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