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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
§ 42 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 42 Erdgasbezug
(1) Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erdgas bezogen werden soll. Soll das bezogene Erdgas in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht oder in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen. Jedem der beiden Stücke ist ferner eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung beizufügen, wenn das Erdgas nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert werden soll.
(2) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung das Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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