(1) Der Erdgasbezieher hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Erdgasbezieher hat über das bezogene Erdgas Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Erdgasbezieher, die das Erdgas im Rahmen einer Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes oder einer förmlichen Einzelerlaubnis beziehen, haben den Bezug nur im Mineralölherstellungs-, Mineralöllager- oder Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Anschreibungen sind jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach §
147 Abs. 3 und 4 der
Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem die abgeschlossenen Anschreibungen abzuliefern.
(3) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Erdgasbezieher bereits als Inhaber einer Erlaubnis nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes oder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in den §§
7,
11,
13 und
22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.
(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt §
15 sinngemäß.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine Anschreibung nicht oder nicht richtig führt, ... 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht führt, 4. ... Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung nicht abliefert, 6. entgegen § 7 Abs. ...