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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 46 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 46 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet



(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Stücken abzugeben. Darin ist die Art des Mineralöls, das nicht nur gelegentlich aus dem Steuergebiet verbracht werden soll, nach der Bezeichnung im Gesetz anzugeben. Wer seinen Betrieb aus anderem Anlaß angemeldet hat, kann auf die vorliegenden Unterlagen verweisen.

(2) Der Inhaber des Betriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Inhaber des Betriebs dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.

(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(4) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.



 

Zitierungen von § 46 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht führt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 ...