(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes den steuerbegünstigten Zweck anzugeben.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.
(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt im Falle des §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fällen ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeitraum zulassen.
(4) Für Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, gilt §
23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 13 sinngemäß.