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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 49 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 49 Vergütung der Steuer für Flüssiggase und schweres Heizöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder für die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.

(2) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.

(3) Wer eine Vergütung nach Absatz 1 oder 2 regelmäßig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(4) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Vergütungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

(5) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich vergüten.

(6) Die für Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineralölmengen dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.

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Zitierungen von § 49 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird; 4. die Erklärung über die Bestellung ...
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...