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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 52 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 52 Vergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff



(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2.
die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

1.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,

2.
Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(4) Die Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder für andere Begünstigte zugelassen, jedoch nichtbegünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben.

(6) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. Sie muß jedoch spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen werden nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.



 

Zitierungen von § 52 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 2 HZAZustV Oberfinanzdirektion Cottbus
... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, c) die Vollstreckung wegen ...
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... der Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 6. der anderen ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover
... erhobenen Sicherheiten, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. anderen Hauptzollämter ...
§ 5 HZAZustV Oberfinanzdirektion Karlsruhe
... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. der Hauptzollämter ... Steuerbürgen, c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 3. der anderen ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz
... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung, c) die Ermittlung von ...
§ 7 HZAZustV Oberfinanzdirektion Köln
... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. des Hauptzollamts Köln, ... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen ... Amtsträger erfolgen, c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen ...
§ 8 HZAZustV Oberfinanzdirektion Nürnberg
... vom 20. Mai 1987, c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. der anderen ... Zahlungsaufschub, b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; 2. des Hauptzollamts ...