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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 53 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53 Erstattung oder Vergütung bei Zahlungsausfall



(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl wird auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,

2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,

4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer hängt davon ab, daß sie bis zum Ablauf des Jahres schriftlich beantragt wird, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,

2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,

3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.



 

Zitierungen von § 53 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig ...
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53 , § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...