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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 56 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 56 Mineralölkontrollen, Sicherstellung



Entgegen den Verboten und Beschränkungen des § 26 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies verlangen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtsträger können das Mineralöl in den Behältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Austausch des Mineralöls den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch zulassen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest des Mineralöls hat der Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.



 

Zitierungen von § 56 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... abgibt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 56 Satz 1 Mineralöl nicht abläßt, 7. entgegen § 56 Satz ... 56 Satz 1 Mineralöl nicht abläßt, 7. entgegen § 56 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 ein Fahrzeug nicht vorführt oder 8.  ... mit Satz 4 ein Fahrzeug nicht vorführt oder 8. entgegen § 56 Satz 6 Mineralöl nicht ...
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im übrigen tritt ...